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Satzung


§1 Satzung:
1) Der Verein führt den Namen: Gemeinnütziger Kleingartenverein Siems e.V.

2) Er ist Mitglied des Gemeinützigen Kreisverband Lübeck der Gartenfreunde e.V.
3) Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen und ist gemeinützig im Sinne des Verein- und Kleingartenrechts.

§2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Naturverbundenheit, sowie der körperlichen und geistigen Entspannung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Dem Zweck des Vereins sollen vorallem dienen
1.  die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung sowie umweltfreundliche Gestaltung von Wohngebieten;
2. Land anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiterzuverpachten sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern.

3. die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen sowie in Zuordnung zu Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit;

4. die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit;

5. die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss aller parteipolitischer und konfessioneller

6. durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seine Mitglieder befähigen, in geordneter, rationaler Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzeugen.

7. in Gemeinschaftsarbeit die Gesamtanlagen nach Gesichtspunkten der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung der hierfür vom Kreisverband bzw. Landesverband herausgegebenen Richtlinien zu gestalten; nach Möglichkeit Gemeinschaftseinrichtungen zu schaffen, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zur Erholung und Gesundungsstätte zu machen.

8. für den Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaus durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit zu werben.

Das Ziel des Vereins ist, in enger Zusammenarbeit mit dem Kreisverband und den örtlichen Kommunalbehörden der Hansestadt Lübeck, in die Ortsplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlage zu schaffen.

Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person erwerben, die im Stadtgebiet Lübeck ihren ersten Wohnsitz nachweisen kann und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.

2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung mit Ausschlussordnung und Geschäftsordnung in der jeweils geltenden Fassund an. Es verpflichtet sich außerdem, mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und die Garten-, Wasser- und Stromordnung in der jeweils geltenden Fassung als Bestandteil des Unterpachtvertrages verbindlich anzuerkennen.

3. Mitglieder können auch solche Personen werden und bleiben, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.

2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 31. Mai erklärt werden. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

3. Der Auschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein ihn rechtfertigender in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand gegeben ist.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

§5 Organe / Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung (§6)
b) der Vorstand (§7)
c) der erweiterte Vorstand (§8)
d) die Anlagenversammlung (§9)

§6 Die Mitgliederversammlung:
1. Bei der Jahresmitgliederversammlung wird unterschieden zwischen
a) der Jahresmitgliederversammlung
b) der außerordentlichen Mitgliederversammlung

2. Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Januar bis März stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigem Grunde stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er diese für notwendig hält. Er ist zur schriftlichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn 1/10 Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Tagesordnungspunktes beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

3. Der Jahresmitgliederversammlung oblieben insbesondere
a) die Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassen-berichtes und des Revisorenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Beschlussfassung über Beiträge, Verwertung und Anlegung des Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen,
d) die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs. Die Umlagen können jährlich bis zum __-fachen des Mitgliedbeitrages betragen und dürfen nur zur Erfüllung von Vereinszwecken dienen.
e) die Genehmigung des Haushaltskostenvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr,
f) die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Revisoren der Schiedstelle, der Ausschüsse und weiterer Mitarbeiter, die sämtliche Mitglieder des Vereins sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.
g) die Satzungsänderung.

4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden sind. Die Einladungen ergehen …… mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung.

5. Jedes Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Vertretung oder Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

6. Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
a) Eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen bei Satzungsänderung, bei Austritt aus der Organisation und Auflösung des Vereins gelten §§ 15 u. 16.
b) Zur Vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes bedarf es des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein- Stimmen.
c) eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein- Stimmen in allen anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages, mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchem Fall das Los entscheidet.

7. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen. Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von 1/5 der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der 3/4 Mehrheit bedürfen.


8. Es ist über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dem Verfasser der Niederschrift unterzeichnet vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Die Niederschrift ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§7 Der Vorstand: 1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzendem,
b) dem stellvertretendem Vorsitzendem, der zugleich Schriftführer ist,
c) dem Rechnungsführer

Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder (§3) sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.

2. Je 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheiten bleiben sie jedoch verpflichtet.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft solange, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und das Amt angenommen hat. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Drittel des Vorstandes aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Für Vorstände und einzelne Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

5. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Gartenparzellen.

6. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Anlagenversammlung ein und leitet sie.

7. Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von 2 seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter der Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2 Vostandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.

8. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse sowie die namentliche Angabe der anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen; sie müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Die Niederschriften sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.

9. In der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes vertritt der Vorstand den Verein. Soweit dem Verein mehr als 3 Stimmen zustehen, sind diese Delegierten vom Vorstand zu bestimmen, sofern sie nicht von der Mitgliederversammlung gewählt wurden.

10. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihnen kann durch die Mitgliederversammlung eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. Auslagenersatz, der nachzuweisen ist, wird erstattet.

§8 Der erweiterte Vorstand:
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Fachberater und mindestens 2 Beisitzern, bei mehr als 300 Mitgliedern erhöht sich die Anzahl für je 200 Mitglieder um 1 Beisitzer. Jede angebrochene Zahlt gilt als voll. Für die Wahl, die Amtsdauer, das Ausscheiden, die Ab-, Wieder- und Ersatzwahl des Fachberaters und der Besitzer gelten die Bestimmungen für den Vorstand (s. § 7 Nr. 3). Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten und Aufgaben können besondere Ausschüsse gewählt werden. Die Tätigkeit eines solchen Ausschusses endet mit der Erledigung des Auftrages.

2. Der Leiter einer Schreberjugendgruppe ist in Jugendfragen beratendes Mitglied des erweiterten Vorstandes.

3. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einladung gilt § 7 Nr. 7 Satz 2.

4. Dem erweitertem Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt insbesondere
a) die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlussfähigkeit hierüber;
b) die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist;
c) die Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr:
d) die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das laufende Geschäftsjahr vorbehaltlich späterer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung;
e) die Bestätigung der vom Vorstand eingesetzten Obleute.

5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 7 Satz 4-

6. § 7 Nr. 8 – 10 gilt entsprechend.

§8a Der Fachberater:
1. Jeder Verein sollte mindestens einen Fachberater haben, der Mitglied des Vereins ist.

2. In Vereinen mit mehreren Gartenanlagen sollte möglichst in jeder Anlage ein Fachberater sein, der von der Anlagenversammlung für die Amtszeit von 3 Jahren gewählt wird.

3. Die Anlagenfachberater bestimmen einen Fachberater, der als Vereinsfachberater der Jahresmitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen wird und Stimmrecht im erweiterten Vorstand hat.

4. Der/Die Fachberater soll(en) in der/den Anlage(n) beratend bei gärtnerischen Tätigkeiten z.B. Baumschnitt, richtige Düngung und Kompostierung mitwirken. Der Fachberater ist Mitglied der vereineigenen Bewertungskommission.

§9 Die Anlagenversammlung:
1. Der Verein hat mehrere Anlagen. Die Mitglieder dieser Anlagen können nach Bedarf unter Leitung des Vorstandes eine Anlagenversammlung abhalten. Für jeden Weg dieser Anlagen wird vom Vorstand ein Obmann bestellt. Die Mitglieder eines Weges können auch selbst einen Obmann vorschlagen und bestellen. Dieser führt die Aufsicht in der Gartenanlage durch und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist folge zu leisten. Die Obleute müssen Vereinsmitglieder sein.

2. Der Anlagenversammlung obliegen
a) die Beschlüsse über Belange der Anlage, d.h. es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die die Ordnung und Gemeinschaftsarbeit innerhalb der Anlage betreffen,
b) die Wahl eines Anlagenfachberaters.

3. Zur Beschlusserfassung genügt in allen Fällen die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen.

4. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung und Protokollführung gelten sinngemäß die Formvorschriften für Mitgliederversammlungen.

5. Die Niederschriften werden vom Vorstand in Verwahrung genommen.

6. Der Vorstand und der Obmann überwachen die Einhaltung der Gartenordnung und die Durchführung der Anlagenbeschlüsse.

7. Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung oder die Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben; hierbei ist §11 der Satzunh zu beachten.

§10 Die Schiedstelle:
1. Die Aufgabe der Schiedstelle ist es, Streitigkeiten die sich aus der Vereinssatzung und der Gartenordnung ergeben, zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern oder von Mitgliedern untereinander zu schlichten. Vor Anrufung der Schiedstelle ist bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vorstand vermittelnd einzuschalten.

2. Die Schiedstelle besteht einschließlich ihrem Vorsitzendem aus drei Vereinsmitgliedern mit je einem Vertreter, die von der Mitgliedeversammlung für 3 Jahre zu wählen sind. Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter selbst.

3. Die Schiedstelle hört die Beteiligten und hat zunächst auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Es ist Sache der Beteiligten, den Streitstoff erschöpfend darzulegen sowie Zeugen und Beweismaterial zu benennen. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist der Vorstand zu dem Streit zu hören.

4. Misslingt eine Schlichtung, so entscheidet die Schiedstelle.

5. Die Schiedstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich nieder zu legen und den Beteiligten bekannt zu geben.

6. Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

7. Gegen den Spruch der Schiedstelle ist binnen 14 Tagen seit seiner Bekanntgabe der Einspruch an den Vorstand des Gemeinnütziger Kreisverband Lübeck der Gartenfreunde e.V. zulässig, der endgültig entscheidet. §11 Besondere Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossebeb gmeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtunge für die Kleingärtner teilzunehmen. Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Auslgleichsbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung.

§12 Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen:
1. Die Jahresbeiträge setzt die Jahresmitgliederversammlung fest. Beitrags-, Packt- und Umlagenzahlungen sowie sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind grundsätzlich Bringschulden. Die Höhe und Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

2. Alle Ein- und Auszahlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Anweisung an den Rechnungsführer zur Zahlung ist nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter zu unterschreiben.

3. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.

4. Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung) Er ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich. Der Geschäftsverkehr des Vereins richtet sich im Übrigen nach der vom Vorstand herausgegebenen Geschäftsanweisung.

5. Von der Mitgliederversammlung werden jährlich 2 Vereinsrevisoren und 1 Ersatzrevisor gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu überprüfen, wovon eine Prüfung unvermutet sein sollte. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber Verantwortlich. Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und unverzüglich über den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über den Stellvertreter, dem Vorstand vorzulegen ist.

6. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind Dieser Voranschlag bedarf der vorläufigen Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Nr. 4b) und gilt bis zur endgültigen Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.

§13 Geschäftsjahr:
Das Gesdchäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

§14 Satzungsänderung:
1. Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in §6 Nr. 6a festgesetzten Mehrheit beschließen.

2. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registerrecht bzw. der Aufsichtsbehörder geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung selbständig vorzunehmen.
§15 Austritt aus der übergeordneten Organisation:

1. Der Austritt aus dem Kreiverband kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.

2. Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50 Vom Hundert der Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Zum Austrittsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein Stimmen erforderlich (§6 Nr.6a.) Die Beschlussfähigkeit (50 v.H. der Mitglieder) muss auch im Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein.

4. Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibenbrief mit 14-tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.

5. Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Die Kündigung ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift mitzuteilen.

§16 Auflösung:
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.

2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen erforderlich (§6 Nr. 6a).

3. Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.

4. Zu Liquidatoren sind 2 Vereinsmitglieder des Vereins mit einfacher Mehrheit zu wählen; bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu Liquidatoren gewählt werden.

5. Die Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die Liquidatoren beim zuständichen Registergericht über einen Notar anzuzeigen.

6. Dem Kreisverband ist auf Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief unter Beiführung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift unverzüglich durch die Liquidatoren mitzuteilen.

7. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Gemeinützigen Kreisverband Lübeck der Gartenfreunde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinützige Zwecke zu verwenden hat.

8. Die Liquidatoren haben die Endabrehnung dem Kreisverband nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.

9. Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Unterlagen Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem Kreisverband zu übergeben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im Übrigen sind die §§47 ff. des BGB zu beachten.

10. Dem Kreisverband steht das Recht zu, während der Liquidation Bücher und Unterlagen zu prüfen.

§17 Datenschutz:
Die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes werden vom Verein eingehalten.
Gartenordnung:
Das Ziel des Kleingartwesens kann nur dann verwiklicht werden, wenn die Kleingärtner in einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluss darüber geben, wie sich der Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Die Gartenordnung in der jeweils geltenden Fassung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages, sie ist für den Kleingärtner bindend.

I. Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vorallem die kleingärtnerische Nutzung, die der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung sowie der Versorgung des Pächters mit Gartenerzeugnissen (Gemüse & Obst) dienen soll. Das Ziel des Kleingartenwesens soll eine Besserung der Lebensqualität der Familie ermöglichen.
Mindestens 1/3 der Gartenfläche sollte dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein.

II. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist grundsätzlich verboten. Pflanzliche Abfälle sind nach § 13 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) öffentlichen Entsorgungsträgern oder beauftragen Dritten zu überlassen. Der Besitzer pflanzlicher Abfälle hat die Pflicht, diese:
a) zu kompostieren oder
b) der entsorgungspflichtigen Körperschaft zur Verwendung zu überlassen.

Das Ausbringen von Unkrautvernichtern ist im Kleingarten verboten.
Pflanzenschutzmittel fürden nur entsprechend Positiv-Liste und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes eingesetzt werden.

Streu und Torftoiletten sind über den Kompost zu entsorgen, soweit nicht vereinseigene Entsorgungsanlagen zu benutzten sind. Chemietoiletten sind nur dann gestattet, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet ist.

Stalldünger darf in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August nicht angefahren werden.
Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz dürfen solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden, unter anderem:

-Berberitzen (Berberis vulgaris),
-Schneeball (Viburnum-Arten),
-Faulbaum (Rhamnus-Arten),
-Traubenkirsche (Prunus serotina),
-Sadebaum (Juniperus virginiana) und
-Rot- und Weißdorn (Crataegus-Arten).

Rot und Weißdorn dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf Obstbäume übergeht, nicht mehr in Kleingartenanlagen angepflanzt werden. Schon stehende Rot-, und Weißdornhecken oder – bäume müssen entfernt werden. Krebsbefallene Obstbäume sind zum Schutz der Kleingartenanlage vom Pächter zu entfernen, andernfalls ist der Verein ermächtigt, solche befallenen Bäume entfernen zu lassen. Die Kosten trägt der Kleingärtner.
Der Kleingärtner hat bei Anpflanzungen aller Kulturen Rücksicht auf seine Nachbarn zu nehmen (Eindringen von Wurzeln, Schatten und dergl.). Große Bäume über max. 3,5m, wie Weiden, Pappeln, Birken, Kastanien, Walnussbäume sowie Nadelbäume sind im Kleingarten verboten.
Obsthochstämme sollten nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig zu behandeln sind vor allen Dingen den Garten sehr beschatten.
Der Pflanzenabstand von der Grenze beträgt bei Buschobst 2 Meter, bei Beerenobst einschließlich Himbeeren 1 Meter.

Jede Kleingartenparzelle sollte pro 100m² mit 1 Busch-Obstbaum bepflanzt werden.
Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzschutzmaßnahmen, die von den Behörden angeordnet werden, durchzuführen.

Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch in den Kleingärten vom Pächter durchzuführen.